AGB

A l l g e m e i n e G e s c h ä f t s b e d i n g u n g e n F Ü R F O TO G R A F E N Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV

( A u f t r a g s a u f n a h m e n )

1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren

Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich

getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Ge-

schäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.

6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung

schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die

Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsan-

spruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom

Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu.

2. Urheberrechtliche Bestimmungen

Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen

2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2,

gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.

73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrech-

te etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner

erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht

6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall

allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.

übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten

Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche

und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Liefer-

6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob

das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

schein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspart-

ner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auf-

trags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für

eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichne-

te Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

7. Werklohn

7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein

Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes

Honorar zu.

2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung

etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyright-

vermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar

(sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Licht-

bild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:

Foto: © … Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht,

Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht

mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als

Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild

auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht

den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann

zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte ab-

hängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen

gewährt.

7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,

Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Foto-

grafen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Ände-

rungen gehen zu seinen Lasten.

2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Foto-

grafen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen

bekannten Vertragszweck erforderlich sind.

7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.)

sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittl-

ichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbar-

ten Aufnahmeund Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ord-

nungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt. 2.5.

Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG. 2.6. Im Fall einer

Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen

Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare

auf ein Stück.

7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus

welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinba-

rung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten

zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetter-

lage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechen-

des Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzli-

3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht

dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und

angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichts-

bilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung)

werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf

Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, soferne nicht schrift-

lich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleich-

falls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.

chen Höhe.

8. Lizenzhonorar

8.1. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem

Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshono-

rar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer

jeweiligen gesetzlichen Höhe.

3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden

Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der

Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen,

und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderli-

chenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt

insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel

(Lithos, Platten etc).

8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im

Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsge-

genständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unab-

hängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Hersteller-

bezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines

hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in

der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach §

87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des

Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

9. Zahlung

9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragsertei-

4. Ansprüche Dritter

lung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungs-

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegen-

summe zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,

stände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen

ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Soferne ein

etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den

Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8

Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprü-

che nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von

Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder

Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur

Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Foto-

im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke

grafen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher

(Punkt 2.1.).

Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Ver-

weigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfü-

5. Verlust und Beschädigung

llung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl

5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten

zur Zahlung fällig.

Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtsti-

tel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes

Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.)

9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach

Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede

Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen

(soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem

Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und

Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonsti-

ges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

9.3. Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzsan-

sprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate

ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das

jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte

Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.

5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung

übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und

übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertrags-

partner zu versichern.

9.4. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention

gehen zu Lasten des Vertragspartners.

9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht

dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.

6. Leistung und Gewährleistung

6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag

auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Soferne

der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich

der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffas-

sung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten op-

tisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen

stellen als solche keinen Mangel dar.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der

Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht

werden.

10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine

Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner

Unternehmer ist. Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem

internationalen Kaufrecht vorgeht.

6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners

zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Foto-

graf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher

Rechtsverteidigung.

6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person

des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstel-

lung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende

Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen

(des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftrags-

gemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von

dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video,

DAT etc.).