AGB
A l l g e m e i n e G e s c h ä f t s b e d i n g u n g e n F Ü R F O TO G R A F E N Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV
( A u f t r a g s a u f n a h m e n )
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren
Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich
getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Ge-
schäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung
schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die
Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsan-
spruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom
Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2,
gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.
73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrech-
te etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner
erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht
6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall
allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.
übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten
Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche
und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Liefer-
6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob
das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
schein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspart-
ner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auf-
trags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für
eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichne-
te Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
7. Werklohn
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein
Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes
Honorar zu.
2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung
etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyright-
vermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar
(sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Licht-
bild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: © … Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht,
Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht
mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als
Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild
auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht
den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann
zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte ab-
hängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen
gewährt.
7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,
Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Foto-
grafen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Ände-
rungen gehen zu seinen Lasten.
2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Foto-
grafen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen
bekannten Vertragszweck erforderlich sind.
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.)
sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittl-
ichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbar-
ten Aufnahmeund Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ord-
nungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt. 2.5.
Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG. 2.6. Im Fall einer
Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen
Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare
auf ein Stück.
7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus
welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinba-
rung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten
zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetter-
lage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechen-
des Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzli-
3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht
dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und
angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichts-
bilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung)
werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf
Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, soferne nicht schrift-
lich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleich-
falls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.
chen Höhe.
8. Lizenzhonorar
8.1. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem
Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshono-
rar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer
jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden
Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen,
und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderli-
chenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt
insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel
(Lithos, Platten etc).
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im
Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsge-
genständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unab-
hängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Hersteller-
bezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines
hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in
der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach §
87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des
Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
9. Zahlung
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragsertei-
4. Ansprüche Dritter
lung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungs-
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegen-
summe zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
stände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen
ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Soferne ein
etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den
Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8
Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprü-
che nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von
Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder
Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur
Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Foto-
im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke
grafen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher
(Punkt 2.1.).
Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Ver-
weigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfü-
5. Verlust und Beschädigung
llung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl
5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten
zur Zahlung fällig.
Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtsti-
tel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes
Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.)
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach
Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede
Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen
(soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem
Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und
Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonsti-
ges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
9.3. Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzsan-
sprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate
ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das
jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte
Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung
übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und
übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertrags-
partner zu versichern.
9.4. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention
gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht
dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
6. Leistung und Gewährleistung
6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag
auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Soferne
der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich
der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffas-
sung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten op-
tisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen
stellen als solche keinen Mangel dar.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der
Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht
werden.
10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine
Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner
Unternehmer ist. Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem
internationalen Kaufrecht vorgeht.
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners
zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Foto-
graf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher
Rechtsverteidigung.
6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person
des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstel-
lung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende
Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen
(des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftrags-
gemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von
dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video,
DAT etc.).